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DRK Kreisverband Erfurt e.V.

Mühlhäuser Str. 76
99092 Erfurt

Tel.: 0361 7842-0
Fax: 0361 7842-010

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Satzung

Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Erfurt e.V.
Satzung
in der Fassung des Beschlusses der Kreisversammlung am 11. Oktober 2003
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
(1)
Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Erfurt e.V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Ortsvereine,
Gemeinschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Stadt-Kreises Erfurt, mit
Ausnahme der in der Anlage 1 aufgeführten Ortsteile.
Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen
Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugungen allen offen, die gewillt sind,
bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2)
Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Erfurt e.V.“ ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz
Landesverband Thüringen e.V.“.
(3)
Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Erfurt e.V.“ die Aufgaben wahr, die sich
aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der internationalen Rotkreuzund
Rothalbmond-Konferenzen ergeben.
Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe,
der Völkerverständigung und des Friedens.
(4)
Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als
nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen
anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung
als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5)
Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Erfurt e.V.“ ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege.
Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung,
Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären
und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6)
Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes.
Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband, seinen Ortsvereinen und Gemeinschaften
junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben
bei.
Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des
Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
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(7)
Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Erfurt e.V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der
internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.
Diese Grundsätze sind für ihn, seine Ortsvereine und Gemeinschaften sowie deren Mitglieder verbindlich.
(8)
Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen
Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-
Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
§ 2 Aufgaben
(1)
Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Erfurt e.V.“ stellt sich auf Grund seines Selbstverständnisses (§1)
und seiner Möglichkeiten (§32 Abs.1) insbesondere folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung;
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder
Benachteiligung ergeben;
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend;
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Veranstaltungen und Publikationen zur Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts und der
Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung;
- ideelle und materielle Hilfen für Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Ausland;
- die Betreibung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung, einschließlich qualifizierten
Krankentransports, Wasser- und Bergrettung, Nachsorgedienst, Rettungshundearbeit, sanitäts- und betreuungsdienstliche
Absicherung von Veranstaltungen aller Art sowie den Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen;
- die inner- und außerverbandliche Aus- und Weiterbildung in erster Hilfe, im Sanitäts- und Betreuungsdienst,
im Rettungsdienst sowie in der Kranken- und Altenpflege;
- die Ausbildung und Vorhaltung von Personal und Ausstattung für die Hilfe für Konflikt- und Katastrophenopfer
im In- und Ausland;
- den Betrieb von ambulanten, teilstationären, stationären und sonstigen Betreuungseinrichtungen und -diensten
für alte, behinderte, kranke, sozial benachteiligte oder in Notsituationen befindliche Menschen, einschließlich
ergänzender Dienstleistungen, wie Besuchs-, Beratungs-, Reise-, Hauswirtschafts-, Mahlzeitendienste und
Fahrdienste für hilfsbedürftige Personen, insbesondere Behinderte und Kranke;
- den Betrieb von Einrichtungen und Diensten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz;
- den Betrieb von Reha- und Versorgungseinrichtungen für Mütter und Kinder sowie von Kureinrichtungen,
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Kur;
- das Betreiben eines Kinder- und Jugendverbandes (Jugendrotkreuz) mit Bildungs- und Freizeitangeboten
sowie zur Förderung des internationalen Kinder- und Jugendaustausches;
- den Betrieb von Beratungs-, Betreuungs-, und Förderdiensten für Familien, Schwangere, Migranten, Kranke,
Schuldner, Obdachlose, Nichtsesshafte, Straffällige und andere Menschen in schwierigen Lebenssituationen;
- den Betrieb von Heimen für Migranten, Obdachlose, sozial Benachteiligte und anderen Menschen in Notsituationen;
- den Betrieb von Krankenhäusern, Notaufnahmen, Sanitätsstellen;
- Kurse zur Förderung der Gesundheit und des Sozialverhaltens;
- das Sammeln gebrauchter Kleidung, Möbel, Hausrat und Hilfsmittel sowie den Betrieb von Kleiderkammern,
Möbellagern und Hilfsmittelverleihen für Bedürftige;
- die Mitwirkung an der Gewinnung unentgeltlicher Rotkreuz-Blutspender;
- den Betrieb von Hausnotrufdiensten zur Einleitung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen in Notfällen;
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- die Beschäftigung von Zivildienstleistenden und von jungen Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr.
(2)
Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitglieder, seiner Gemeinschaften und
deren Mitglieder.
Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine und der weiteren Gemeinschaften gegenüber dem Landesverband,
dem Stadtkreis und den auf Kreisebene tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen.
Er arbeitet eng mit den übrigen Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb
seines Bereiches zusammen.
(3)
Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung.
Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
§ 3 Rechtsform, Name, Einbindung
(1)
Der Kreisverband führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Erfurt e.V.“.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Stadtkreises Erfurt.
Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in dem Vereinsregister in Erfurt eingetragen.
Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(2)
Die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes sind für den Kreisverband und seine Gliederungen
(nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich.
Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(3)
Der Kreisverband verwirklicht Beschlüsse nach § 17 Abs.1 Nr. 1 und Abs.2 der Satzung des Landesverbandes
sowie einheitliche Regelungen nach §§ 7 Abs.1, 13 Abs.1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und
nach § 21 Abs.5 der Satzung des Landesverbandes in seinem Bereich.
(4)
Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 8 Abs.1), sowie die als
Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 8 Abs.2 u. 3), sonstigen
Vereinigungen (§ 8 Abs.3) und Ehrenmitglieder (§ 11).
Für den Fall, dass keine Ortsvereine bestehen, wird die Mitgliedschaft der natürlichen und juristischen Personen
sowie der sonstigen Vereinigungen unmittelbar beim Kreisverband begründet.
(5)
Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum
Deutschen Roten Kreuz.
Die Mitgliedsverbände des Kreisverbandes sind selbstständig, so weit sich nicht aus den Satzungen des Bundesund
des Landesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(6)
Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“ eine den räumlichen
Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
(7)
Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.
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§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1)
Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer
Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern
erfüllt.
Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere
Bedeutung zu, sie ist auf allen Ebenen zu fördern.
Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten
Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages.
Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.
(2)
Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst
vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3)
Als Gemeinschaft gelten:
a) die Bereitschaften
das Jugendrotkreuz
die Wasserwacht
b) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.
Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ordnungen
des Bundes- und Landesverbandes.
(4)
Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes oder eines Ortsvereins können weder im Kreisverband noch im
Ortsverein dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
Der Kreisgeschäftsführer und sein Stellvertreter können dem Vorstand angehören.
Die Zahl der Hauptamtlichen in anderen Organen darf einen Anteil von 20% nicht überschreiten.
Der Kreisgeschäftsführer und sein ständiger Vertreter dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter oder Geschäftsführer
eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an dem der Anstellungsverband mit mehr als 50%
beteiligt ist.
Ausnahmen von den Sätzen 1, 3 und 4 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der übergeordneten
Verbandsstufe.
(5)
Ein Amt im geschäftsführenden Vorstand einer Verbandsstufe darf mit keinem anderen Amt im geschäftsführenden
Vorstand derselben Verbandsstufe verbunden werden.
An Beschlüssen der Organe des Verbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät.
Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss die Person oder den Mitgliedsverband, dem diese
Person angehört, allein und unmittelbar betrifft.
2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1)
Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und
vertrauensvoll zusammen.
Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
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(2)
Gemäß Abs. 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotlkreuz-
Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu
beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr,
verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(3)
In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes
und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten.
Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die
Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten- und Geschäftsunterlagen
des Mitgliedsverbandes einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter
des Mitgliedsverbandes zu befragen, sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien
des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch
Dritte wahrnehmen zu lassen.
(4)
Der übergeordnete Verband hat schwer wiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband
anzuzeigen.
§ 6 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1)
Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen.
So weit nicht anders bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten
Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch.
Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereines nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
(2)
Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der
beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen
Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und
einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.
Der Präsident des Landesverbandes soll dem geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen
Schwesternschaften als Mitglied angehören.
(3)
Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder
Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuzund
Rothalbmond-Bewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.
Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband
anzuzeigen.
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§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1)
Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten
Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern.
Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und
setzt verbandspolitische Ziele.
Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen
Rotkreuz-Gesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die
Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung auferlegt sind.
(2)
Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung im Sinne von
von § 1 Abs.8;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen
und internationalen Organisationen;
4. für die internationale Zusammenarbeit einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch
Dritte;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung
und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3)
Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und
mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse
der Opfer für zweckmäßig hält.
(4)
Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall
damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen.
Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und
und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
(1)
Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
(2)
Mitglieder des Kreisverbandes können auch in seinem Gebiet wohnhafte natürliche Personen ab Vollendung des
6. Lebensjahres sein, wenn und so weit ein örtlicher Rotkreuz-Verein nicht vorhanden ist.
Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
(3)
Mitglieder des Kreisverbandes können auch in seinem Gebiet ansässige juristische Personen und sonstige Vereinigungen
als kooperative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
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§ 9 Ortsvereine
(1)
Für den Bereich eines oder mehrerer Stadtteile kann mit Zustimmung des Kreisverbandes ein Ortsverein
gegründet werden.
(2)
Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein.
Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(3)
Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den
örtlichen Behörden;
b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 16 Abs.3).
Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Kreisvorstand übertragen
werden.
(4)
Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mitgliedsbeiträgen, an den
Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes
des Kreisverbandes.
Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen.
Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht.
Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten könne zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung
zugewiesen werden.
(5)
Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.
§ 10 Satzung der Ortsvereine
(1)
Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entspricht,
so weit sie für verbindlich erklärt worden ist.
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kreisvorstandes.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem.
§ 19 Abs.3 der Satzung des Bundesverbandes oder gemäß § 17 Abs.2 der Satzung des Landesverbandes oder
gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
(2)
Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§2) nach
den Grundsätzen des § 1 wahr.
b) Sie verwirklichen Beschlüsse nach § 17 Abs.1 Pkt.1 und Abs.2 der Satzung des Landesverbandes sowie
einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs.1, 13 Abs.1, 19 Abs.3 der Satzung des Bundesverbandes und § 21
Abs.5 der Satzung des Landesverbandes ergehen.
c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die
Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligung durch die Ortsvereine
bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes.
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d) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der
Genehmigung des Landesverbandes, bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes
auch der Genehmigung des Bundesverbandes.
Beabsichtigen derart genehmigte Rechtsträger andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen
oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich.
Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.
e) Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne einschließlich ihrer Jahresrechnung sowie ihrer
Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband.
f) Die Satzung des Kreisverbandes sowie die Ordnungen, die Disziplinarordnung und die Schiedsordnung des
Bundes- bzw. Landesverbandes sind für die Ortsvereine verbindlich.
(3)
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn es 10 v.H. Mitgliedern schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
Angabe der Tagesordnung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Kassenwart,
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
c) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Kreisvorstandes.
Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr die
Jahresrechnung vor.
§ 11 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern
des Kreisverbandes ernannt werden.
§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner
Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.
(2)
Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden
Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
(3)
Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollten
die dadurch betroffenen Mitglieder, Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.
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§ 13 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu
beachten.
(2)
Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aktive Mitglieder einer Rotkreuz-Gemeinschaft
oder eines Organes des Vereines sind, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 16-18.
(3)
Die Mitglieder zahlen den vom Kreisausschuss festgesetzten Vereinsbeitrag.
Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.
Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4)
Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die
ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
§ 14 Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Tod der natürlichen Person,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Kündigung der Mitgliedschaft
- Überweisung an einen anderen Rotkreuz-Verband oder Ausschluss.
(2)
Die Ortsvereine können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer
Frist von 12 Monaten kündigen.
Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
(3)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt
oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 34 seinen Pflichten nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen
werden.
Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(4)
Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes
zu führen. Sein Vermögen geht an den Kreisverband Erfurt e.V. über.
(5)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-
Gemeinschaft.
(6)
Verliert der Kreisverband die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein
Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter (§ 33 Abs.7) wäre.
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4. Abschnitt: Organisation
§ 15 Organe des Kreisverbandes
(1)
Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreisversammlung (§§ 16-18)
- der Kreisausschuss (§§ 19-21)
- der Kreisvorstand (§§ 22-24)
(2)
Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
(3)
Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so weit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist.
Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende.
Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt.
(4)
Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 16 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
(1)
Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
(2)
Die Kreisversammlung besteht aus:
a) den Delegierten der Ortsvereine oder, so weit es keine Ortsvereine gibt, den Delegierten der Gemeinschaften,
b) den Mitgliedern des Kreisausschusses.
(3)
Die Delegierten der Ortsvereine bzw. der Gemeinschaften und die Ersatzdelegierten werden vor der Kreisversammlung
in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins bzw. der Gemeinschaft
mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einlädt.
(4)
Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins bzw. Gemeinschaft wird aus der Zahl der in seinem Bereich aktiven
Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Kreisvorstand zu beschließenden Schlüssel errechnet.
Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung.
(5)
Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die Stimmen der Ortsvereine bzw. Gemeinschaften sind jeweils einheitlich abzugeben.
§ 17 Aufgaben der Kreisversammlung
(1)
Der Kreisversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Sie wählt den Kreisvorstand (mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers sowie der Vertreter der Rotkreuz-
Gemeinschaften, deren Bestellung sich aus den jeweiligen Ordnungen ergibt);
b) sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen;
c) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
d) sie beschließt die Vorlagen des Kreisvorstandes;
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e) sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesvorstandes (§ 21 Abs.4 der Satzung des Landesverbandes)
über Satzungsänderungen, die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
f) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten.
§ 18 Durchführung der Kreisversammlung
(1)
Die Kreisversammlung findet alle vier Jahre statt.
Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn es 30 v.H. der aktiven Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen
schriftlich beantragen.
(2)
Die Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 16) unter Einhaltung
einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(3)
Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
stellen.
Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle
eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat.
Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder
der Kreisversammlung zustimmen.
(4)
Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 19 Stellung und Zusammensetzung des Kreisausschusses
(1)
Der Kreisausschuss besteht aus:
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes;
b) den Vorsitzenden der Ortsvereine oder im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter;
c) den Leitern der Gemeinschaften oder im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter.
§ 20 Aufgaben des Kreisausschusses
(1)
Dem Kreisausschuss obliegen folgende Aufgaben:
a) er wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des
Vorstandes;
b) er nimmt den Jahresbericht des Kreisvorstandes entgegen;
c) er beschließt über den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung;
d) er setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
e) er beschließt über die Vorlagen des Kreisvorstandes;
f) er beschließt über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen;
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g) er beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens „Rotes Kreuz“
und des Kennzeichens und der Genehmigung des Landesvorstandes (§ 21 Abs.4d der Satzung des Landesverbandes)
über die Gründung von oder die Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter
Haftung;
h) er beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§ 3 Abs.7 der Satzung des Landesverbandes)
über die Änderung des Verbandsgebietes (und die Umgliederung von Mitgliedern);
i) er beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes;
j) er bestimmt den Abschlussprüfer im Sinne von § 32 Abs.3;
k) beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt er einen Nachfolger für den Rest der
Amtsperiode des Gesamtvorstandes.
§ 21 Durchführung der Sitzungen des Kreisausschusses
(1)
Der Kreisausschuss wird mindestens einmal jährlich einberufen.
Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Kreisausschusssitzungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn es 10 v.H. Mitgliedern des Kreisausschusses unter Angabe von Gründen schriftlich
beantragen.
(2)
Der Kreisausschuss wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen des Kreisausschusses unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(3)
Die Angehörigen des Kreisausschusses können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
stellen.
Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle
eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat.
Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder
der Kreisausschusssitzung zustimmen.
(4)
Der ordnungsgemäß einberufene Kreisausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
§ 22 Kreisvorstand
(1)
Der Kreisvorstand besteht aus:
a) den von der Kreisversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich:
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Kreisverbandsarzt
- dem Justiziar sowie
- bis zu vier weiteren Personen
b) den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, nämlich:
- dem Kreisbereitschaftsleiter
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes
- dem Vertreter der Wasserwacht
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c) dem Kreisgeschäftsführer mit beratender Stimme.
(2)
Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen.
Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll einer der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3)
Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.
(4)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5)
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(6)
Die Haftung der Mitglieder des Kreisvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Justiziar.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Kreisverband gemeinschaftlich.
Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsberechtigung.
§ 24 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1)
Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Kreisversammlung
und des Kreisausschusses.
(2)
Der Kreisvorstand hat insbesondere:
a) den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und dem Kreisausschuss zur
Genehmigung vorzulegen;
b) der Kreisversammlung und dem Kreisausschuss Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;
c) über die Einstellung hauptamtlicher Kräfte und deren Besoldung im Rahmen des Haushaltes zu beschließen;
d) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.
e) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
(3)
Der Kreisvorstand hat:
a) die Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsvereine zu genehmigen;
b) die Vorstandsmitglieder der Ortsvereine zu bestätigen;
c) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften zu überwachen;
d) die Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung der Ortsvereine zu überprüfen;
e) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die
Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, durch die
Ortsvereine zu genehmigen;
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f) die Gründung von oder die Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
durch die Ortsvereine vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens
„Rotes Kreuz“ und des Kennzeichens und der Genehmigung des Landesvorstandes zu genehmigen.
§ 25 Aufgaben des Vorsitzenden
(1)
Der Vorsitzende leitet die Kreisversammlung, den Kreisausschuss und die Sitzungen des Kreisvorstandes.
Er führt die Aufsicht über die Kreisgeschäftsstelle.
(2)
Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organes nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an.
Er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten.
(3)
Der Vorsitzende bestellt und entlässt im Benehmen mit dem Kreisvorstand den Kreisgeschäftsführer und
seinen Vertreter.
§ 26 Fach- und Sonderausschüsse
(1)
Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Kreisvorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden.
Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.
Vorstandsmitglieder haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(2)
Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung, der Kreisausschuss oder der
Kreisvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen.
Abs.1 Sätze 2-4 gelten entsprechend.
(3)
§ 15 Abs.3 gilt entsprechend.
§ 27 Der Konventionsbeauftragte
Zur Verbreitung der Kenntnis über die Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle von
1977 sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Vorsitzende einen Konventionsbeauftragten.
Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
§ 28 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle
(1)
Der Präsident des Landesverbandes bestellt, gemäß den Regelungen der Katastrophenschutzvorschrift des DRK,
einen Rotkreuz-Beauftragten im Benehmen mit dem Kreisvorstand, der den Kreisverband in seinem Auftrag in
allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen
gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt.
(2)
Der Rotkreuz-Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises die personelle und materielle Einsatzfähigkeit
des Einsatzpotenzials im Kreisverband sicher.
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5. Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 29 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1)
Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten
Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2)
Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK
sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
§ 30 Arbeitskreise
Für satzungsgemäße Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen
werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden.
Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.
6. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 31 Die Kreisgeschäftsstelle
(1)
Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem hauptamtlichen Kreisgeschäftsführer
geleitet. Es kann ein ständiger Vertreter bestellt werden.
(2)
Der Kreisgeschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der
laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des
Kreisausschusses und des Kreisvorstandes, so weit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt,
verantwortlich.
(3)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 24 Abs.2 dieser Satzung).
§ 32 Wirtschaftsführung
(1)
Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
(2)
Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
(3)
Die Aufstellung der Jahresrechnung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in analoger
Anwendung der Vorschriften für Kaufleute.
Die Jahresrechnung wird durch einen Abschlussprüfer oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen
geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kreisausschuss bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen.
Im Jahresbericht sind, außer der Erläuterung des Jahresabschlusses, auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes
sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Landesverband vorzulegen.
(4)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Kreisausschuss festgesetzt.
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(5)
Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(6)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 33 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4)
Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, so weit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung dies zulassen.
(5)
Die Mitglieder des Kreisverbandes, so weit es Ortsvereine oder Gemeinschaften sind, dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder nur Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten, wenn sie zur Erfüllung
ihrer gemeinnützigen Zwecke dienen.
(6)
Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach
Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet.
Falls an Stelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird,
so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.
7. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 34 Ordnungsmaßnahmen
(1)
Stellt der Kreisvorstand fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung verletzt,
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- oder
Rothalbmond-Bewegung gefährdet oder entsprechendes Verhalten bei seinen Mitgliedern duldet,
so kann der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu
setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.
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(2)
Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Kreisvorstand im Wege
der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitgliedes selbst durchführen oder die
Durchführung einem anderen übertragen.
In besonderen Fällen kann der Kreisvorstand einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne
Vorstandsmitglieder eines Ortsvereins oder einer Gliederung abberufen.
Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3)
Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen
werden.
Liegt ein besonders schwer wiegendes Fehlverhalten vor, kann der Mitgliedsverband gem. § 14 Abs.3 aus dem
Kreisverband ausgeschlossen werden.
(4)
Die Befugnisse des Präsidenten des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.
§ 35 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1)
Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im
Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar
Weisung erteilen.
Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen
Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören.
Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Kreisvorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
(2)
Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Kreisvorstandes über die Maßnahmen des Vorsitzenden
verlangen.
Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 36 Schiedsgericht
(1)
Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitglieder,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen
oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des
Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht
des Bundesverbandes entschieden.
(2)
Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft
ergeben.
(3)
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder
disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten
verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
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(4)
Das Verfahren des Schiedsgerichtes wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt.
Sie ist, so weit nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich.
Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5)
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, so weit dies gesetzlich zulässig ist.
8. Abschnitt: Gebietsänderung, Inkrafttreten
§ 37 Gebietsänderung
Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden vom Kreisvorstand
abgeschlossen.
So weit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die
Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Kreisvorstandes geändert werden, bei dem die Vorsitzenden der
Ortsvereine und Rotkreuz-Gemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen
müssen.
§ 38 Inkrafttreten
(1)
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes.
(2)
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des DRK-Landesverbandes Thüringen e.V. nach § 10
Abs.2 c der Satzung des Landesverbandes.
§ 39 Genehmigung, Beschlüsse, Eintragung
(1)
In der Kreisversammlung des Kreisverbandes am 11.10.2003 wurde die vorstehende Neufassung der
Satzung beschlossen.
(2)
Der DRK Landesverband Thüringen e.V. hat mit Beschluss-Nr. 14/03 vom 19.09.2003 die vorstehende
Satzung in der Sitzung des Landesvorstandes vom 19.09.2003 genehmigt.
(3)
Die vorstehende Satzung wurde am 26.04.2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Erfurt eingetragen.
Vorsitzende Schriftführer
Erfurt, 11.10.2003

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